TRANS MERCURIUS Spedition Sascha Götz

Für Transportpartner / Frachtführer

Transportvereinbarung

Präambel

Die TRANS MERCURIUS führt mit eigenen und betriebsfremden Fahrzeugen europaweit eilige und termingenaue Sondertransporte im Straßengüterverkehr durch. Die im Folgenden genannten Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der TRANS MERCURIUS (im Folgenden „AG", „Spediteur" oder „Auftraggeber" genannt) und den selbständigen Unternehmern (im Folgenden auch „AN", „Auftragnehmer" oder „Frachtführer" genannt).

§ 1 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind der Einzelauftrag/Dauerauftrag, die allgemeinen Vertragsbedingungen für Transportdienstleistungen (das vorliegende Dokument) sowie die Anleitung zur Rechnungsstellung (siehe unten). Die Anwendung von abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird vorsorglich widersprochen.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Zuladung von Fremdsendungen sowie Umladen der Sendung(en) ist ohne unsere schriftliche Zusage strikt untersagt, ebenso ist die Weitervermittlung unserer Aufträge nur nach vorheriger schriftlicher Einverständnis gestattet.

2.1 Gegenstand

Gegenstand des Auftrags ist die eilige und termingenaue Beförderung von Gütern per Kraftfahrzeug.

2.2 Auftragsvergabe

Die Aufträge werden schriftlich per E-Mail und/oder per Smartphone-App mit Übermittlung von Informationen bzgl. Art, Menge des Gutes, Laufzeit, Abhol- und Anlieferadresse etc. übersandt. Für die Termineinhaltung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine zum Startzeitpunkt fehlende schriftliche oder elektronische Bestätigung darf nicht zu einer Verzögerung des Transportablaufes führen, d. h. ein vorab telefonisch erteilter Auftrag ist in jedem Falle bereits bindend. Alle Transporte sind zu den vom AG vorgegebenen Terminen entsprechend durchzuführen. Der Fahrer des Auftragnehmers, der für den AG unterwegs ist, muss immer sowohl für den AG als auch für dessen Kunden telefonisch erreichbar sein. Die Telefonnummer des Fahrzeugs bzw. Fahrers wird auch vom AG an dessen Auftraggeber weitergegeben.

Im Falle einer Störung im Transportablauf muss der AG unverzüglich durch den Auftragnehmer informiert werden. Hierbei ist die genaue Art der Abweichung zu erläutern (z. B. Abweichungen in der Sendungsstruktur, Schäden an der Sendung, Gefährdung des geplanten Zustelltermins).

2.3 Ladungssicherung und Be-/Entladung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugaufbauten der von ihm bereitgestellten Fahrzeuge so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert ist. Der Auftragnehmer hat stets ausreichend Ladungssicherungsmaterial (z. B. Ladungssicherungsnetze, Gurte) mitzuführen und gemäß den Erfordernissen der Ladungssicherung einzusetzen. Ferner sind Halter, Fahrer, Belader und deren Erfüllungsgehilfen verpflichtet, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO, §§ 22, 23, 32) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, §§ 32 und 34) enthaltenen und bußgeldbewehrten Ausrüstungs- und Verhaltensvorschriften einzuhalten, ebenso die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge" (BGV D29). Die Fahrzeuge sind stets mit einem aktuell gültigen 2-kg-Feuerlöscher, Sicherheitsschuhen, Schutzbrille und Sicherheitshelm auszustatten.

2.4 Transport und Ablieferung

Die Güter müssen von einem vollständig ausgefüllten Frachtbrief oder vergleichbaren Frachtpapieren, im internationalen Verkehr von einem CMR-Frachtbrief, begleitet werden. Bei Übernahme der Güter sowie an jeder weiteren Schnittstelle wird der Auftragnehmer die Packstücke auf Vollzähligkeit, Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden überprüfen und eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten schriftlich auf den Frachtpapieren dokumentieren sowie den AG umgehend telefonisch informieren. Schnittstelle ist jeder Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende einer jeden Beförderungsstrecke. Übernimmt der Auftragnehmer eine verplombte Einheit, beschränkt sich seine Kontrollpflicht auf die äußerliche Unversehrtheit.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich die Ablieferung des Transportgutes durch den Empfänger quittieren zu lassen. Die Quittung muss mindestens die Unterschrift sowie den Vor- und Nachnamen der Empfangsperson in Druckbuchstaben sowie Datum und Uhrzeit der Ablieferung enthalten, bei kaufmännischen Empfängern zusätzlich einen Firmenstempel oder, falls nicht erhältlich, die exakte Bezeichnung der Empfängerfirma in Druckbuchstaben.

Beauftragt der AG im Einzelfall den Auftragnehmer mit der Dokumentation weiterer Tatsachen oder mit dem Ausfüllen gesonderter Transportbelege, hat der Auftragnehmer diesen Auftrag auszuführen und die Belege unverzüglich nach Transportdurchführung im Original beim AG einzureichen. Er haftet für Schäden, die aus nicht, nicht vollständig oder verspätet eingereichten Belegen entstehen.

2.5 Schäden

Jegliche Abweichung vom regulären Transportablauf — insbesondere Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Transportgut, verspätete Übernahme, Verzögerungen bei der Durchführung oder Überschreitung der Lieferfrist — ist durch den Auftragnehmer zu dokumentieren und umgehend dem AG vorab per Telefon, nachfolgend in Textform, zu melden. Weisungen des AG hat der Auftragnehmer generell zu beachten. Wird der Auftragnehmer durch den AG oder einen Dritten (z. B. den Empfänger) haftbar gehalten, hat er unverzüglich bei seinem Verkehrshaftungsversicherer eine vorsorgliche Schadenanzeige einzureichen.

2.6 Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgut hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Sind gefährliche Güter zu transportieren, dürfen nur Personal und Fahrzeuge eingesetzt werden, die über einen ADR-Schein bzw. eine Gefahrgutausrüstung nach GGVSE verfügen. Der Auftragnehmer sorgt für das Tragen eventuell erforderlicher Schutzkleidung.

2.7 Zoll

Bei Transporten mit Zollgrenzüberschreitung hat der Auftragnehmer alle notwendigen Zollpapiere mitzuführen und alle erforderlichen Zollverfahren fristgerecht einzuleiten und abzuschließen. Er haftet für alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung dieser Verzollungspflicht stehen (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Strafzölle etc.).

§ 3 Eingesetzte Fahrzeuge

3.1 Fahrzeugversicherung, Steuer, Inspektionen, Ausstattung

Der Auftragnehmer setzt für den Transport jeweils geeignete, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fahrzeuge ein und sorgt dafür, dass Fahrzeugversicherung und Kfz-Steuer stets bezahlt sind, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungsintervalle eingehalten werden und das Fahrzeug richtig bereift ist.

3.2 Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen

Die eingesetzten Fahrzeugführer lassen das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z. B. Versiegelung, Verschließen) das Frachtgut vor Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung gesichert ist. Auffälligkeiten sind direkt der Disposition des AG zu melden. In den Fahrzeugen sind stets ein aktuell geprüfter 2-kg-Feuerlöscher, Schutzhelm und Schutzbrille mitzuführen.

§ 4 Sonstige Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

4.1 Qualitätsanforderungen

Der Auftragnehmer hält sich grundsätzlich an die Qualitätsstandards des AG bzw. dessen Kunden.

4.2 Kürzung von Frachtraten bei Schlechtleistung

Bei Schlecht-, Teil- oder Nichtleistung oder bei Nichteinhaltung eines oder mehrerer Punkte dieser Vereinbarung ist der AG berechtigt, die vereinbarte Frachtrate angemessen zu kürzen bzw. entstandene Mehrkosten gegen Nachweis zu berechnen und mit ausstehenden Frachtvergütungen zu verrechnen.

4.3 Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist gestattet. Der Auftragnehmer verpflichtet den Subunternehmer zur Einhaltung sämtlicher ihn selbst treffender Verpflichtungen aus diesen Vertragsbedingungen, insbesondere zur eigenhändigen Leistungserbringung und zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns gemäß § 20 Mindestlohngesetz.

4.4 Erfüllungsgehilfen

Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Zuverlässigkeit sowie den erforderlichen Führerschein und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis verfügen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten werden nur mit erforderlicher Arbeitsgenehmigung bzw. Einreiseerlaubnis gemäß §§ 7b und c GÜKG eingesetzt; das Fahrpersonal führt ggf. eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GÜKG mit. Personen mit einschlägigen Vorstrafen (Vermögens- oder Verkehrsdelikte) dürfen keinesfalls eingesetzt werden. Erfüllungsgehilfen treten mit gepflegtem Erscheinungsbild auf und beherrschen die deutsche Sprache im notwendigen Umfang. Der Auftragnehmer stellt dem AG auf Verlangen aktuelle Namenslisten des eingesetzten Personals zur Verfügung.

4.5 Gesetzlicher Mindestlohn

Der Auftragnehmer zahlt seinen eingesetzten Arbeitnehmern rechtzeitig den Mindestlohn gemäß § 20 Mindestlohngesetz und stellt den AG von entsprechenden Drittansprüchen frei.

4.6 Gesetzliche Bestimmungen, Lenk- und Ruhezeiten

Der Auftragnehmer hält alle gesetzlichen Bestimmungen ein, insbesondere zu Lenk- und Ruhezeiten sowie Arbeitszeitregelungen für Fahrpersonal, und hält sich eigenständig über Änderungen auf dem Laufenden.

4.7 Erforderliche Genehmigungen (Lizenzen)

Der Auftragnehmer verfügt über die notwendigen Erlaubnisse nach §§ 3, 6 GÜKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigungen) und führt diese ggf. mit. Der AG kann jederzeit deren Vorlage verlangen. Verlust oder Verweigerung einer Genehmigung wird dem AG sofort angezeigt; auf Verlangen werden Führungszeugnis, Handelsregisterauszug und/oder Gewerbeanmeldung vorgelegt.

4.8 Mitführungspflicht und Kontrolle

Alle gesetzlich vorgeschriebenen Papiere werden auf jeder Fahrt mitgeführt und bei Kontrollen ausgehändigt; der AG darf jederzeit Fahrzeugkontrollen durchführen. Werden Mängel festgestellt, kann der AG die Beladung verweigern, einen Ersatz-Erfüllungsgehilfen bzw. -Fahrzeug verlangen oder den Beförderungsvertrag fristlos kündigen; entstandene Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.

4.9 Schutzrechte

Der Auftragnehmer beachtet Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte des AG (u. a. Logo, Marken, Bekleidung) strikt und vermeidet jede missbräuchliche Verwendung.

4.10 Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils übersandten Einzel- oder Daueraufträgen unter Einhaltung der „Anleitung zur Rechnungsstellung" (siehe unten). Eine Wartezeit an der Lade- bzw. Entladestelle von bis zu 120 Minuten ist mit dem vereinbarten Transportpreis abgegolten. Das Zahlungsziel beträgt generell 45 Tage nach Rechnungseingang in Papierform beim Auftraggeber und wird im Einzelauftrag vereinbart.

§ 5 Haftung

5.1 National

Die Haftung des Frachtführers im nationalen Straßengüterverkehr richtet sich nach dem HGB. Abweichend von § 431 Abs. 1 und 4 HGB haftet der Frachtführer bis zu einem Höchstbetrag von 40 SZR/kg. Hat der Spediteur mit seinem Auftraggeber eine niedrigere Haftung vereinbart, reduziert sich die Haftung des Frachtführers entsprechend.

5.2 International

Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Haftung nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

§ 6 Versicherungen

Der Auftragnehmer versichert seine Haftung ausreichend, insbesondere durch eine marktübliche Güterschaden-Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG mit dem unter § 5 genannten Haftungsumfang sowie nach CMR — auch für Transportleistungen, die nicht dem GüKG unterliegen. Erlöschen des Versicherungsvertrages sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens nach §§ 38, 39 VVG werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt; dieser ist zur Prüfung der Verträge berechtigt und kann jederzeit den Nachweis rechtzeitiger Prämienzahlung sowie des Deckungsumfangs verlangen.

§ 7 Vertraulichkeit und Kundenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem AG während der Auftragsdauer und für ein Jahr danach zum Kundenschutz: In diesem Zeitraum dürfen von einem Kunden des AG keine Transporte direkt übernommen oder an Dritte weitergeleitet werden. Der Kundenschutz bezieht sich auf das Gebiet der Europäischen Union und umfasst nicht das bei Vertragsschluss bestehende Bestandsgeschäft des Auftragnehmers. Aufträge von Wettbewerbern des AG dürfen jederzeit angenommen werden, auch wenn diese Kunden des AG betreffen.

§ 8 Datenschutz

Zur Abwicklung des Auftrags werden personenbezogene Daten des Auftragnehmers vom AG erhoben, elektronisch gespeichert und im Rahmen der Geschäftsbeziehung genutzt und verarbeitet. Der AG behandelt die Daten vertraulich im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass diese Daten Dritten zum Zweck der Weiterverarbeitung überlassen werden, soweit dies zur Abwicklung des Auftrags erforderlich ist. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

§ 9 Vertragsänderungen

Änderungen dieser Bedingungen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mit. Widerspricht der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich, gelten die Änderungen als akzeptiert. Änderungen oder Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

10.1 Pfandrecht

Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Pfandrecht des Auftragnehmers an den Gütern sind ausgeschlossen, es sei denn, die fälligen Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10.2 Abtretung

Die Verpfändung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Eine Abtretung ist gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn der Auftragnehmer alle erforderlichen Angaben anzeigt und der Auftraggeber den Eingang schriftlich bestätigt.

10.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Abweichende Gerichtsstände gemäß CMR bleiben unberührt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

10.4 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung.

Anleitung zur Rechnungsstellung an TRANS MERCURIUS

Zahlungsziel: 45 Tage abhängig vom Rechnungseingang per Post. Wir benötigen alle Belege im Original.

  • Schicken Sie die Ablieferbelege vorab, spätestens 15 Minuten nach der Anlieferung, per E-Mail an mail@trans-mercurius.de.
  • Schicken Sie immer zeitnah die Originalbelege inkl. Rechnung postalisch an unsere Postadresse.
  • Achten Sie bei Ablieferbelegen auf Stempel und Unterschrift des Empfängers — eine Unterschrift auf dem CMR allein reicht nicht aus. Rechnungen ohne Original-Lieferpapier werden nicht anerkannt.
  • Der Rechnungsbetrag muss immer mit dem Auftragsbetrag übereinstimmen. Hat sich während der Durchführung ein abrechnungsrelevanter Punkt geändert, kontaktieren Sie bitte mail@trans-mercurius.de.

Rechnungsempfänger (national wie international)

TRANS MERCURIUS Int. Transportmanagement
Inh. Sascha Götz
Echterdinger Str. 111
D-70794 Filderstadt

Rechnungssteller

Der im Auftrag genannte Unternehmer. Bitte achten Sie auf eine formell korrekte Rechnung mit:

  • korrekter Firmierung und Anschrift,
  • IBAN und SWIFT/BIC,
  • USt-IdNr. und Steuernummer,
  • Abrechnungswährung EUR (bei Sitz im Euro-Ausland bitte den Vermerk „Reverse Charge"),
  • original Lieferscheinen mit der jeweiligen Auftragsnummer, fest an die Original-Rechnung geheftet.

Bitte beachten: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben ist eine Rechnungsbearbeitung nicht möglich. TRANS MERCURIUS behält sich vor, Kosten für die Sortierung nicht zuordenbarer Belege angemessen in Rechnung zu stellen.

Darstellung Ihrer Belege

Für jede Sendung muss ein Original-Ablieferbeleg oder eine gute Kopie mit Originalunterschrift und Stempel des Warenempfängers spätestens bis zum 6. Werktag nach Ende des Transports an uns zurückfließen. Geschieht dies nicht, behalten wir uns vor, die Auszahlung der Frachtkosten zurückzuhalten, bis unsere Rechnung vom Kunden bezahlt wurde.

Ein Ablieferbeleg muss mindestens enthalten:

  • Absender
  • Empfänger
  • Anzahl der Packstücke
  • Gewicht der Sendung
  • Ablieferdatum
  • Ablieferuhrzeit
  • Unterschrift des Empfängers
  • Name des Unterschreibenden in Druckbuchstaben
  • ggf. Firmenstempel des Empfängers